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Ernährungspolitik

Kabinett stellt Weichen für mehr Bio in der Außer-Haus-Verpflegung

Bundesregierung beschließt Änderungen im Öko-Landbau- und -Kennzeichnungsgesetz

Die Bundesregierung hat am vergangenen Mittwoch die Weichen zu mehr Bio in der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) gestellt. Auf Initiative des Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, hat das Bundeskabinett dazu den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) und des Öko-Kennzeichengesetzes (ÖkoKennzG) beschlossen. Die gesetzlichen Änderungen sind Voraussetzung für die geplante Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV).

Die Bio-AHVV wird derzeit finalisiert und normiert künftig die speziell auf die Belange der AHV zugeschnittenen nationalen Regelungen zur Bio-Kennzeichnung und zur Bio-Auszeichnung – sowie der damit zusammenhängenden Kontrolle und Zertifizierung.

Sechs Millionen Menschen essen Tag für Tag außer Haus in Kantinen, Mensen oder Restaurants. Das macht die Gemeinschaftsgastronomie zu einem wichtigen Hebel, wenn es um den Absatz heimischer Bio-Produkte und um gesunde Ernährung geht.

Folgende Änderungen im ÖLG und im ÖkoKennzG sind für die vollständige Normierung der Bio-AHVV erforderlich:

  • Die Regelung zur Übertragung von Kontrollaufgaben der Länder an private Kontrollstellen (§ 3 Absatz 1 ÖLG) im Bereich EU-rechtlicher Kontrollen soll sinngemäß auf den nationalen AHV-Bereich übertragen werden.
  • Einige Detailregelungen des ÖLG zu den EU-rechtlichen Kontrollen sollen für die Kontrollen nach nationaler Bio-AHVV anwendbar gemacht werden. Die Tatbestände des § 13 ÖLG gelten für die AHV nicht, da der AHV-Bereich mit Erlass der Bio-AHVV nicht mehr der EU-Öko-Verordnung (Verordnung (EU) 848/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates) unterliegt.
  • Mit der Einführung des § 13 Absatz 5 ÖLG (Blankettverweisung) wird die Möglichkeit geschaffen, Bußgeldtatbestände in der Bio-AHVV zu regeln.
  • Auch das ÖkoKennzG muss auf die neuen Gegebenheiten angepasst werden, denn Erzeugnisse aus Arbeitsgängen der AHV dürfen zukünftig nicht mehr generell mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden.
  • Dazu kommen wenige redaktionelle Änderungen.
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