EU-Ökoverordnung
Erläuterungen zum neuen Bio-Recht von DBV und BÖLW
Was die neue Öko-Verordnung mit Blick auf Vorsorgemaßnahmen und den Umgang mit nicht zugelassenen Stoffen bedeutet, zeigt ein gemeinsames Papier des Deutschen Bauernverbands (DBV), des Lebensmittelverbands Deutschland und des Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW).
Das Bio-Recht, das strengste Gesetz für Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion in Europa, bleibt sich im Kern treu: Ein Lebensmittel ist dann Bio, wenn es gemäß der Regeln der EU-Öko-Verordnung hergestellt, kontrolliert und gekennzeichnet wurde – vom Saatgut bis in die Läden. So wird das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in Bio gestärkt und für einen fairen Wettbewerb gesorgt.
Neu ist, dass nicht nur bei Lebensmittelherstellern, sondern auch bei Landwirtinnen und alle anderen Bio-Betrieben Vorsorgemaßnahmen definiert und kontrolliert werden, um Bio-Produktion vor nicht zugelassenen Stoffen und Erzeugnissen zu schützen. Die Regelung betrifft alle Stoffe, die das Bio-Recht regelt, also etwa Futter-, Pflanzenschutz- oder Reinigungsmittel sowie Saatgut und Lebensmittel-Zutaten. Sie ist nicht komplett neu, wird nun aber systematischer Anwendung finden.
Die Vorsorgepflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer müssen ‚angemessen‘ und ‚verhältnismäßig‘ sein und im Verantwortungsbereich des Bio-Betriebs liegen. Besonders bedeutsam sind die neuen Regeln mit Blick auf die Unternehmen, die gleichzeitig Bio und konventionell produzieren.
Im gemeinsamen Papier zeigen die Verbände auch auf, was für Bio-Unternehmen, Kontrollstellen und Kontrollbehörden gilt, wenn vermutet wird, dass Bio-Produkte mit nicht zugelassenen Stoffen belastet sind. Das neue Bio-Recht sieht keine spezifischen Grenzwerte vor – selbstverständlich gelten aber auch für Bio-Produkte die gesundheitsrelevanten Vorgaben, die für alle Lebensmittel vorgegeben sind. Deshalb ist richtig, dass bei Bio eine Einzelfallbewertung erfolgt. Und dass die Frage im Mittelpunkt steht, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Bio-Recht vorliegt – oder die Kontamination unvermeidbar war. Ein Verstoß gegen die EU-Öko-Verordnung liegt dann vor, wenn die Bio-Unternehmen einen verbotenen Stoff einsetzen oder nicht angemessen vorsorgen.
Weiterführende Informationen:
Gemeinsames Papier des BÖLW, DBV und Lebensmittelverbandes Deutschland „Interpretation der Artikel 27 bis 29, 41 und 42 in der neuen Bio-Basis-Verordnung (EU) Nr. 2018/848 – Regeln zum Umgang mit Verstößen und Kontaminationen“.
Mehr Infos zum Themenbereich Bio-Recht auf der BÖLW-Webseite.