EU-Ökoverordnung
Bio-Massentierhaltung wird kein Einhalt geboten
IGB spricht sich gegen Entwurf der neuen EU-Öko-Verordnung aus
Der Neuentwurf der EU-Öko-Verordnung bringt keine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der Zustände in den Bio-Großbetrieben, die in den letzten Jahren für Skandale gesorgt haben, wie die Interessengemeinschaft bäuerliche Geflügelhaltung (IBG) mitteilt. In der Hauptsache sind hier Legebetriebe in den Fokus geraten.
Im Grunde stellt die Europäische Öko-Verordnung klare Anforderungen an die Tierhaltung. Wenn diese Regeln eingehalten würden, wäre das Tierleben in der ökologischen Haltung sehr artgemäß. Allerdings werden die großen Worte der EU über Ziele und Grundsätze der biologischen Produktion: „Errichtung eines nachhaltigen Bewirtschaftungssystems für die Landwirtschaft, das hohe Tierschutzstandards beachtet und insbesondere tierartspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnissen nachkommt..“ bis heute nach Belieben ausgelegt.
So schreibt die gültige Version der EU-Öko-VO zwar klar 3.000 Legehennen je Stall vor, aber die Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) zu dem Beschluss, dass ein Stall mehrere nicht komplett getrennte Abteile beherbergen könne. Allerdings ist diese Richtlinie nicht relevant, da die LÖK die EU-Öko-VO nicht aushebeln kann.
Wenn man sich die entsprechenden Landesausfertigungen des Art. 12 der VO nach dem Begriff Geflügelstall anschaut wird in vielen europäischen Sprachen folgerichtig der deutsche Begriff des Geflügelstalls mit dem Begriff Haus, Hütte, Gebäude oder Heim verbunden: poultry house, fjerkræhus, innukasvatushoones. Daraus wird klar, dass in Europa unter einem Stall ein Gebäude verstanden wird. Eine Definition, die übrigens auch von einer Vielzahl europäischer Verbraucher so verstanden wird.
Zusätzlich regelt das Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG) eindeutig: Die zuständige Behörde teilt dem Inhaber des Betriebes nach Abgabe der Anzeige nach § 3 Abs. 1 für jeden Stall unverzüglich eine Kennnummer mit.
Dieser Regelung entsprechend müsste jeder Stall mit 3.000 Tieren in einem Stallgebäude über eine eigene Kennnummer verfügen, die auch auf die jeweiligen Eier gedruckt sein müsste. Damit wären aber alle Großställe mit durchgehenden Eiersammelbändern nicht verordnungskonform, da hier weder das Getrennthalten noch das Bedrucken mit unterschiedlichen Kennnummern gewährleistet werden kann.
Die IBG fordert daher Ein klares Nein zum Neuentwurf der EU-Öko-VO, Begrenzung der Stallgrößen für Legehennen und die Zuteilung einer Kennnummer je 3.000er Stall. Der IGB gehören unter anderem der Biokreis, die Biohennen AG und der Bauck-Hof an.