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OLG Karlsruhe spricht deutschen Balsamico frei

Keine unzulässige Anlehnung an ‚Aceto Balsamico di Modena‘

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 10. März 2021 entschieden, dass die Aufmachung des Balsamico-Essigs eines baden-württembergischen Essigherstellers sich nicht in unzulässiger Weise an das geschützte italienische Produkt ‚Aceto Balsamico di Modena‘ anlehnt. Kulinaria Deutschland e.V. begrüßt das wegweisende Urteil für deutsche Essighersteller.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe beendet mit seiner Entscheidung einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen einem deutschen Essighersteller und dem italienischen Herstellerkonsortium. Das Konsortium hatte in der Aufmachung des Balsamico‐Essigs des deutschen Herstellers eine unzulässige Anspielung auf das geschützte italienische Produkt ‚Aceto Balsamico di Modena‘ gesehen.

Mit seinem Urteil wies das OLG Karlsruhe diese Einschätzung eindeutig zurück und gab dem deutschen Essighersteller Recht: Die Aufmachung des Produkts des deutschen Unternehmers stellt keine unzulässige Produktanlehnung an das italienische Produkt dar.

Zuvor hatte schon der Europäische Gerichtshof in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass sich der Schutz der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) ‚Aceto Balsamico di Modena‘ nicht auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe ‚Aceto‘ und ‚Balsamico‘ bezieht. Sie stehen damit grundsätzlich auch Erzeugnissen frei, die nicht aus der Region Modena stammen.

Kulinaria Deutschland, die Interessenvertretung der deutschen Gärungsessighersteller, begrüßt die Entscheidung des Gerichts. Mit dem Urteil gäbe es endlich eine klare rechtliche Grundlage für die Produktion und die Aufmachung von qualitativ hochwertigem Balsamessig durch deutsche Hersteller.

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