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‚Käse-Alternative‘ als Bezeichnung erlaubt

Klage in erster Instanz abgeschmettert

Weil die Happy Cheeze GmbH ihre veganen Cashew-Produkte als ‚Käse-Alternative‘ bewarb, war sie von der Wettbewerbszentrale e. V. (Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft) auf Unterlassung verklagt worden. Jetzt hat das Landgericht Stade in erster Instanz entschieden, die Bezeichnung ‚Käse-Alternative‘ stelle keine unzulässige Produktbezeichnung dar. Das Produkt werde lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt, ohne es als solches zu bezeichnen.

Als die Wettbewerbszentrale im letzten Jahr ihre Klage einreichte, verwies sie auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), laut dem der Begriff ‚Käse‘ nur Produkten tierischer Herkunft vorbehalten sei. Auch wenn aufklärende Zusätze auf die pflanzliche Beschaffenheit des Produktes hinwiesen, dürfe er nicht genutzt werden.

Dies bezog sich jedoch auf ‚Tofubutter‘ und ‚Pflanzenkäse‘. Bei dem Begriff ‚Käse-Alternative‘ war das Landgericht der Meinung, der Verbraucher werde nicht in die Irre geführt. Ganz im Gegenteil werde er darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Produkt nicht um Käse handele, sondern dass er es anstatt Käse verwenden könne, wenn er auf das entsprechende Milchprodukt verzichten wolle.

Weitere Informationen zum Urteil sind auf den Webseiten der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte zu finden.

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