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Abdrift kein Hindernis für Bio-Kennzeichnung

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ökologisch angebauter Wein, der durch Abdrift mit Rückständen belastet worden ist, dennoch als Bio-Wein vermarktet werden darf. Diese Rechtsauffassung steht den aktuellen Bemühungen der EU entgegen, allein Rückstandsprüfungen als Maßstab dafür zu nehmen, ob ein Produkt als ‚Bio‘ bezeichnet werden darf.

In dem Fall handelte es sich um kleine Bio-Parzellen, die neben konventionell bewirtschafteten Flächen gelegen sind. Die geprüften Weinblätter wiesen höhere Rückstände von im Ökolandbau nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf – hervorgerufen durch eine großflächige Hubschrauberbespritzung der benachbarten Parzellen. Aus dem Urteil ergibt sich, dass allein das Handeln des Unternehmers maßgebend für eine Bio-Kennzeichnung von Produkten ist.

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