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Bio EU-Recht

Einfuhr von Bio-Lebensmitteln aus Drittländern

Im Amtsblatt Nr. L 210 vom 4.8.2016, S. 43 ff. wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1330 der Kommission vom 2. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern veröffentlicht.

Mit Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1330 wird Anhang III (Verzeichnis der Drittländer, deren Produktionsregelungen und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden), mit Anhang II der aktuellen Durchführungsverordnung der Anhang IV (Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen) der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 geändert.

Die Änderungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1330 im Verzeichnis der Drittländer mit den als gleichwertig anerkannten Produktionsregelungen und Kontrollmaßnahmen betreffen Kontrollstellen in Australien, Kanada, Indien, den Vereinigten Staaten, Neuseeland und Korea.

Mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1330 wird der Anhang IV der Verordnung   (EG) Nr. 1235/2008 neu gefasst, dessen Änderungen sich auf verschiedene Kontrollstellen/Kontrollbehörden, Erzeugniskategorien bzw. Drittstaaten beziehen.

Die Verordnung kann heruntergeladen werden, in dem Sie  folgenden Link anklicken: hier

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