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Urteil

Für Bier darf nicht mit der Angabe 'bekömmlich' geworben werden

Karlsruhe, 17. Mai 2018  |  Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs bekömmlich in einer Bierwerbung unzulässig ist.

Ein Verbraucherschutzverband hält die Werbeaussage 'bekömmlich' einer Brauerei im Allgäu für eine gesundheitsbezogene Angabe und die sei unzulässig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. 

Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. 

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff bekömmlich durch die angesprochenen Verkehrskreise als gesund, zuträglich und leicht verdaulich verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und - auch bei dauerhaftem Konsum - gut vertragen wird. 

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff bekömmlich nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll. 

Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 
Der Ausdruck gesundheitsbezogene Angabe bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. 

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. 
 

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