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„Veganes Schnitzel“ bleibt „veganes Schnitzel“: Niederlage für Bundesminister Schmidt

„Schnitzel“, „Bratwurst“ und „Frikadelle“: diese und ähnliche Begriffe können weiterhin für vegetarisch-vegane Fleischalternativen verwendet werden. Der zuständige Fachausschuss der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) hat die Verbändeanhörung zum Entwurf eines übergeordneten Leitsatzes zur Benennung von vegetarischen und veganen Lebensmitteln gestartet. Der VEBU hatte sich innerhalb des Fachausschuss für die Zulässigkeit von „Fleischbegriffen“ eingesetzt.

Till Strecker, Leitung VEBU-Politik, erklärt dazu: „Die Entscheidung der DLMBK ist ein Erfolg für den VEBU und unseren Einsatz für die Interessen der Verbraucher. Ernährungsminister Schmidt ist mit seinem Ansinnen gescheitert, ‚Fleischbegriffe‘ grundsätzlich zu verbieten. Die Entscheidung für die Zulässigkeit von Begriffen wie ‚veganes Schnitzel‘ und ‚vegetarische Bratwurst‘ ist im Sinne aller, die informativ und attraktiv gekennzeichnete vegetarisch-vegane Produkte kaufen wollen. Vegane und vegetarische Alternativprodukte mit Begriffen zu kennzeichnen, die auch für Lebensmittel mit tierischen Zutaten verwendet werden, ist sinnvoll, da dadurch viele Eigenschaften eines Produktes auf einen Blick erfassbar sind.“

Fleischbegriffe sind zulässig

Den Forderungen von Bundesernährungsminister Christian Schmidt, dem Deutschen Bauernverband (DBV) sowie dem Deutschen Fleischerverband (DFV), die sich für ein generelles Verbot von „Fleischbezeichnungen“ ausgesprochen hatten, kommt die DLMBK nicht nach. Allgemeine Bezeichnungen wie beispielsweise „Wurst“ und „Frikadelle“ können nach Meinung der DLMBK auch weiterhin uneingeschränkt genutzt werden.

Kritik an konkreter Ausgestaltung

Andere Begriffe, die beispielsweise Fleischteilstücke beschreiben (z. B. „Filet“ oder „Schinken“), oder Anlehnungen an Tierarten (z. B. „Hühnchen“ oder „Rind“) sind hingegen nicht vorgesehen. Spezielle Bezeichnungen wie beispielsweise „Salami“ sollen nach Meinung der DLMBK nur über sprachliche Umwege wie „vegane Tofu-Wurst nach Salami-Art“ zulässig sein. „Die Logik, die dem zugrunde liegt, ist nicht erkennbar. Die willkürliche Unterscheidung zwischen verschiedenen Produktkategorien hinsichtlich der zulässigen Benennung und komplizierte sprachliche Konstrukte, ohne dass Handlungsbedarf besteht: Das kann man keinem Verbraucher verständlich machen und das entspricht auch nicht dem Verbraucherinteresse“, sagt Strecker. „Die DLMBK greift hier prägend ein, ohne dass dies aufgrund der Faktenlage angezeigt wäre. Es gibt mit der Benennung von Fleischalternativen keine Probleme in der Praxis, denen ein Leitsatz begegnen müsste.“

Abstimmungsprozess steht noch aus

Bevor der Leitsatz endgültig Eingang in das Lebensmittelbuch findet, wird er in einem Abstimmungsprozess Verbänden zur Diskussion gestellt. Dieser Prozess hat nun begonnen. Der VEBU wird hierzu eine detaillierte Stellungnahme einreichen, die die Unstimmigkeiten im Leitsatz-Entwurf adressiert.

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