UTP
Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf gegen Unlautere Handelspraktiken
2019 wurde eine europäische Richtlinie, kurz UTP-Richtlinie, erlassen, um unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen zu verbieten, etwa kurzfristige Stornierungen von verderblichen Waren. Bis Mai 2021 haben die EU-Mitgliedsländer Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Das Bundeskabinett hat nun am 18. November einer Gesetzesänderung des Bundeslandwirtschaftsministeriums zugestimmt. Mit dieser solle die Verhandlungsposition gerade kleinerer Erzeuger und Lieferanten gegenüber dem Einzelhandel gestärkt werden.
Verantwortlich für die Durchsetzung werde die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sein, die ihre Entscheidungen über Verstöße im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt treffe. Über die Höhe der Bußgelder wird die BLE eigenverantwortlich entscheiden, unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Bundeskartellamts.
Katharina Dröge, die Sprecherin für Wirtschaftpolitik Bündnis 90 / Die Grünen, weist hier darauf hin, dass als starke Durchsetzungsbehörde mit umfangreichen Ermittlungskompetenzen und –Befugnissen am besten das Bundeskartellamt geeignet wäre.
Bei Verstößen drohen Geldbußen in Höhe von bis zu 500.000 Euro – viel zu wenig, da sind sich etwa der Präsident des Deutschen Bauernverbandes, Joachim Rukwied, und Friedrich Ostendorf, agrarpolitischer Sprecher von Bündnis 90 / Die Grünen, einmal einig. Ostendorf erklärt zudem, es müssten auch die unfairen Handelspraktiken der Verarbeitungsindustrie verboten werden, genau wie die Privilegierung von großen Genossenschaften, die de facto wie Konzerne agieren würden. Schließlich gebe es direkte Geschäftsbeziehungen zwischen Handel und Bauern meist nur bei Obst und Gemüse.
Verboten ist nun:
- dass Käufer Bestellungen von verderblichen Lebensmitteln kurzfristig beim Lieferanten stornieren
- dass Händler einseitig die Lieferbedingungen, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen, Bedingungen für Listung, Lagerung und Vermarktung ändern
- dass für verderbliche Lebensmittel später als 30 Tage und für nicht-verderbliche Lebensmittel später als 60 Tage nach Lieferung gezahlt wird
- dass Käufer geschlossene Liefervereinbarungen trotz Verlangen des Lieferanten nicht schriftlich bestätigen
- dass Käufer Geschäftsgeheimnisse von Lieferanten rechtswidrig erwerben und nutzen
- dass Käufer mit Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art drohen, wenn der Lieferant von seinen vertraglichen oder gesetzlichen Rechten Gebrauch macht
- dass Käufer Entschädigungen vom Lieferanten für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden verlangen, ohne dass ein Verschulden des Lieferanten vorliegt
- dass Käufer vom Lieferanten verlangen, Kosten zu tragen, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit den verkauften Erzeugnissen stehen
- dass die Rückgabe nicht verkaufter Erzeugnisse an den Lieferanten ohne Zahlung des Kaufpreises erfolgt
- dass der Käufer vom Lieferanten eine Zahlung für die Lagerung der Erzeugnisse verlangt
- dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des Lieferanten entstehen, nachdem die Lieferung dem Käufer übergeben wurde.
Andere Handelspraktiken sind nur erlaubt, wenn sie vorher ausdrücklich und eindeutig zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Zum Beispiel, wenn der Lieferant die Kosten für Preisnachlässe im Rahmen von Verkaufsaktionen übernimmt, wenn der Lieferant Listungsgebühren zahlt oder wenn ein Lieferant sich an Werbekosten des Händlers beteiligt.
Der Schutz durch diese Regelungen gilt aber nur für Lieferanten, bei denen der Jahresumsatz ihres Unternehmens nicht über 350 Millionen Euro hinausgeht. Unter anderem die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) sieht hier Anlass für Kritik.
„Die Konzentration im deutschen Lebensmitteleinzelhandel hat dazu geführt, dass die großen Handelsunternehmen gegenüber ihren Lieferanten regelmäßig über eine starke Nachfrageposition verfügen, die ein faires und ausgewogenes Verhandeln häufig nicht gewährleistet. Dies betrifft Lieferanten aller Größenordnungen, wodurch ein von Umsatzschwellen unabhängiges Schutzbedürfnis besteht“, meint deren stellvertretender Hauptgeschäftsführer Peter Feller. Aus Sicht der BVE sei es erforderlich, dass im parlamentarischen Verfahren die bestehende Umsatzgrenze aufgehoben und alle Nahrungsmittelhersteller vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst werden.
Die ernährungspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Ursula Schulte, forderte zudem eine unabhängige Ombudsstelle, an die sich landwirtschaftliche Produzenten bei Verstößen auch anonym wenden können. Denn wie Professor Achim Spiller, Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats des Bundeslandwirtschaftsministeriums, gegenüber der Tagesschau bemerkte, werde sich ein Lieferant bei nur vier großen Handelskonzernen in Deutschland gut überlegen, einen wichtigen Kunden anzuzeigen.
Beispiele für solche Schiedsstellen existieren schon: Als Lidl und Bioland 2018 ihre Kooperation eingingen, war eine Bedingung der Zusammenarbeit die Einrichtung einer solchen Ombudsstelle, bei der auch anonyme Anzeigen möglich sind. Diese entscheidet, wenn den von Bioland aufgestellten Fair-Play-Regeln, die für alle Bioland-Vertragspartner gelten, nach Meinung eines Beteiligten nicht entsprochen wurde. Der Anbauverband sichert damit Erzeuger, Hersteller und Zulieferunternehmen ab.