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Die Claims-Verordnung

Am 30. Dezember 2006 ist die EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Claims- Verordnung) fehlerhaft - ohne wesentliche Änderungen, die mit dem Rat als Kompromiss ausgehandelt worden waren - im Amtsblatt abgedruckt worden. Am 18. Januar 2007 erfolgte die Veröffentlichung einer berichtigten Version (Siehe Anlage als pdf- Datei). Sie tritt ab Mitte 2007 schrittweise in Kraft. Ab August 2007 werden die Vorschriften zu nährwertbezogenen Angaben wie "fettarm", "ballaststoffreich" oder "reich an Vitamin C" anzuwenden sein.

Die Positivliste der gesundheitsbezogene Angaben wird in den nächsten drei Jahren erstellt. Die Nährwertprofile sollen schon nach zwei Jahren fertig sein. Die Einhaltung der "Nährwertprofile" wird Voraussetzung der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben sein: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sollen nur in Bezug auf solche Lebensmittel zulässig sein, die hinsichtlich ihrer Nährstoffzusammensetzung einen durch die Profile vorgegebenen Standard erfüllen. Entspricht ein Lebensmittel nicht den Vorgaben, etwa hinsichtlich ihres Zucker-, Fett- oder Salzgehalts, soll nährwert- und gesundheitsbezogene Werbung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt grundsätzlich verboten sein. Infolge eines komplexen Systems von Übergangsregeln wird die Verordnung erst in fünf Jahren vollständig anwendbar.

Generelle Werbeverbote, die noch im Kommissionsentwurf enthalten waren, wurden teilweise gestrichen, gleichwohl bleibt es bei einem sehr komplexen Regelungsmechanismus. Aussagen sind künftig nur zulässig, wenn sie in diesem Mechanismus erlaubt wurden. Bisher galt, dass erlaubt ist, was das Gesetz nicht verbietet. Es dürfen, wenn die Positivliste erlassen ist, nur noch solche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden, die in einer Gemeinschaftsliste enthalten oder gesondert zugelassen worden sind.

Für nährwertbezogene Angaben wie "fettarm" und "ballaststoffreich" wird die Verordnung bereits ab August 2007 anwendbar sein. In der Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben im Anhang zur Verordnung werden die Bedingungen für ihre Verwendung im Detail beschrieben, die ab August 2007 zu beachten sind.

Im Amtsblatt vom Donnerstag, dem 18. Januar 2007, ist die „richtige" Fassung der Claims- Verordnung veröffentlicht worden. Sie entspricht dem im Rahmen der zweiten Lesung erzielten Kompromiss.
Nicht alle „Fehler" wurden berichtigt. So wird im Anhang bei „HOHER BALLASTSTOFFGEHALT" immer noch zwischen festen und flüssigen Lebensmitteln unterschieden, obwohl dies in den anderen Sprachfassungen nicht der Fall ist und auch bei der Angabe "BALLASTSTOFFQUELLE" bereits korrigiert worden ist.

Aus dem nachfolgen wiedergebenden Artikel 28, ergänzt durch die jeweiligen Tagesangaben, ergeben sich die Details der Übergangsregelung:

"Artikel 28

Übergangsmaßnahmen

  1. Lebensmittel, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum, jedoch nicht länger als bis zum 31. Juli 2009 weiter in Verkehr gebracht werden. Unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 dürfen Lebensmittel bis 24 Monate nach Annahme der entsprechenden Nährwertprofile und der Bedingungen für ihre Verwendung in Verkehr gebracht werden.

  2. Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen,
    die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; danach gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

  3.  Nährwertbezogene Angaben, die in einem Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2006 gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften verwendet wurden und nicht im Anhang aufgeführt sind, dürfen bis zum 19. Januar 2010 unter der Verantwortung von Lebensmittelunternehmern verwendet werden; dies gilt unbeschadet der Annahme von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24.

  4.  Nährwertbezogene Angaben in Form von Bildern, Grafiken oder Symbolen, die den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung entsprechen, jedoch nicht im Anhang aufgeführt sind, und die entsprechend den durch einzelstaatliche Bestimmungen oder Vorschriften aufgestellten besonderen Bedingungen und Kriterien verwendet werden, unterliegen folgenden Bestimmungen:
    a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 31. Januar 2008 diese nährwertbezogenen Angaben und die anzuwendenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder Vorschriften zusammen mit den wissenschaftlichen Daten zu deren Absicherung;
    b) Die Kommission fasst nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren einen Beschluss über die Verwendung solcher Angaben. Nährwertbezogene Angaben, die nicht nach diesem Verfahren zugelassen wurden, können bis zu zwölf Monate nach Erlass des Beschlusses weiter verwendet werden.

  5. Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur Annahme der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Liste unter der Verantwortung von Lebensmittelunternehmern verwendet werden, sofern die Angaben dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen; dies gilt unbeschadet der Annahme von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24.

  6. Für gesundheitsbezogene Angaben, die nicht unter Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe
    a und Artikel 14 fallen und unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten
    dieser Verordnung verwendet wurden, gilt Folgendes:
    a) Gesundheitsbezogene Angaben, die in einem Mitgliedstaat einer Bewertung unterzogen
    und zugelassen wurden, werden nach folgendem Verfahren zugelassen:
    i) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 31. Januar 2008 die
    betreffenden Angaben sowie den Bericht mit der Bewertung der zur Absicherung der Angaben
    vorgelegten wissenschaftlichen Daten;
    ii) nach Anhörung der Behörde fasst die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten
    Verfahren einen Beschluss über die gesundheitsbezogenen Angaben, die auf diese
    Weise zugelassen wurden.
    Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nach diesem Verfahren zugelassen wurden, dürfen bis zu sechs Monate nach Erlass des Beschlusses weiter verwendet werden.
    b) Gesundheitsbezogene Angaben, die keiner Bewertung in einem Mitgliedstaat unterzogen und nicht zugelassen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden, sofern vor dem 19.Januar 2008 ein Antrag nach dieser Verordnung gestellt wird; gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nach diesem Verfahren zugelassen wurden, dürfen bis zu sechs Monate nach einer Entscheidung im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 weiter verwendet werden.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2007."

Eine Einführung in die daraus folgende Praxis, insbesondere für Ökolebensmittelunternehmen ist im nachfolgend aufgeführten Tageslehrgang vorgesehen. 

Einladung zum SONDERLEHRGANG „Die Claims- Verordnung: Was nicht erlaubt ist, ist verboten – Die neuen Regelungen für gesundheits- und nährwertbezogene Angaben" am 19. April 2007

Was bewirkt die Claims- Verordnung jetzt sofort praktisch und was ab August 2007? In welchen Schritten erfolgt die Vollimplementierung bis zum Jahresende 2009? Welche Maßnahmen empfehlen sich für das eigene Compliance- Monitoring? Wo lassen sich Risiken vermeiden und wo Kosten sparen? Mit welchen besonderen Fragestellungen sind die Anbieter von Ökoprodukten konfrontiert? Was gilt für Werbung für Nahrungsergänzungsmittel oder Produkten, die besonders für Kinder bestimmt sind?

Wann? Donnerstag, 19. April 2007, 10.00 bis 16.30 Uhr

Wo? Frankfurt am Main, Ökohaus Ka Eins, Kasseler Straße 1a, bei der S-Bahnstation "Westbahnhof"

Der eintägige Lehrgang wendet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die Ökoprodukte in die
Europäische Union importieren, an Handelsunternehmen, an Beratungsunternehmen, an Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit sowie an berufständische Organisationen und Verbände.

Der Referent: Hanspeter Schmidt, Freiburg im Breisgau, Rechtsanwalt am Oberlandesgericht Karlsruhe, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Die Tagungsgebühr von EUR 480,-- (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer).

ANMELDUNG per Fax an 0761-702520 oder e-mail an hps@hpslex.de )

Mehr Informationen unter: www.hpslex.de

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