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Revision der EU-Bio-Verordnung: Erste konkrete Schritte für eine gezielte Anpassung

Kernpunkte des Vorschlags im Überblick

Revision der EU-Bio-Verordnung: Erste konkrete Schritte für eine gezielte Anpassung © adobe.stock.com_manassanant

Die Europäische Kommission hat einen wichtigen Schritt zur Weiterentwicklung des europäischen Bio-Rechtsrahmens unternommen. Mit einem konkreten Vorschlag zur Änderung der Bio-Basis-Verordnung (EU) 2018/848 sowie einem begleitenden Aktionsfahrplan liegen nun erstmals greifbare Maßnahmen für eine gezielte, punktuelle Überarbeitung vor.

Bereits im Oktober 2025 hatte die Kommission angekündigt, die bestehende Bio-Verordnung ‚fit for future‘ machen zu wollen. Im Fokus steht dabei keine umfassende Reform, sondern eine gezielte Anpassung an besonders dringlichen Stellen. Ziel ist es vor allem, rechtliche Unklarheiten zu beseitigen, bestehende Regelungen praktikabler zu machen und Handelshemmnisse zu vermeiden.

Ein zentraler Auslöser für die Revision ist die notwendige Umsetzung des EuGH-Urteils ‚Herbaria II‘. Dieses betrifft die Einfuhr von Bio-Produkten aus Drittländern im Rahmen des sogenannten Gleichwertigkeitssystems. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass es zu Störungen im internationalen Handel kommt. Deshalb plant die Kommission, die Anerkennung der Gleichwertigkeit für 14 Drittländer über Ende 2026 hinaus zu verlängern.

Kommission veröffentlicht Verordnungsvorschlag 

Am 16. Dezember 2025 veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/ 848. Dieser wird durch ein erläuterndes Begleitdokument ergänzt und greift zentrale, besonders dringliche Themen auf. Die wichtigsten Inhalte des Verordnungsvorschlags sind:

  • die Streichung der geplanten Positivliste für Reinigungs- und Desinfektionsmittel in der Bio-Verarbeitung und Lagerung,
  • die Anpassungen der Kennzeichnung und Nutzung des EU-Bio-Logos bei Importen zur Lösung des EuGH-Urteils ‚Herbaria II‘,
  • die Anpassungen der Regeln für die Gruppenzertifizierung von Erzeugergruppen
  • die Ausnahmeregelungen für kleinere Betriebe mit unverpackter Ware,
  • die Fristverlängerung für Gleichwertigkeitsabkommen mit Drittstaaten, sowie 
  • die Anpassungen bei Tierhaltungsvorgaben (unter anderem Wachteln, Arzneimittelgabe, Geflügelhaltung).

Aktionsfahrplan für das Sekundärrecht bis 2027

Bereits einen Tag später, am 17. Dezember 2025, wurde zudem ein Aktionsfahrplan zur Weiterentwicklung des Bio-Rechtsrahmens vorgelegt. Dieser zielt vor allem darauf ab, bürokratische Belastungen im Sekundärrecht zu reduzieren und die praktische Umsetzbarkeit durch Auslegungshilfen zu verbessern. Die Maßnahmen sollen bis Ende 2027 umgesetzt und nach 18 Monaten evaluiert werden. Der Aktionsfahrplan umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Aufnahme von Hydrolaten in den Geltungsbereich der Bio-Verordnung
  • Erleichterungen bei der Korrektur formaler Fehler im Certificate of Inspection (COI)
  • Verbesserungen der IT-Systeme OFIS und TRACES
  • Überprüfung der Tierhaltungsanforderungen
  • Überarbeitung von Leitlinien und FAQs.

Positive Signale – aber kein großer Wurf

Aus Sicht der Verarbeitungsunternehmen enthält der Vorschlag mehrere praxisnahe Verbesserungen. Positiv hervorzuheben ist insbesondere, dass auf die ursprünglich geplante Positivliste für Reinigungs- und Desinfektionsmittel verzichtet werden soll. Auch die vorgesehene Verlängerung der Gleichwertigkeitsabkommen mit Drittstaaten wird als wichtiger Beitrag zur Stabilität internationaler Handelsbeziehungen bewertet. Ergänzend sorgen Klarstellungen im Bereich der Geflügelhaltung für mehr Rechtssicherheit in der praktischen Umsetzung. Insgesamt tragen diese Anpassungen dazu bei, administrative Belastungen zu reduzieren und die Anwendung der Vorschriften im Betriebsalltag zu erleichtern.

Gleichzeitig besteht jedoch weiterhin Klärungsbedarf. Dies betrifft vor allem die geplanten Änderungen bei der Gruppenzertifizierung sowie die Regelungen zur Kennzeichnung importierter Bio-Produkte. In ihrer derzeitigen Ausgestaltung könnten diese Vorgaben zusätzlichen bürokratischen Aufwand verursachen und im ungünstigsten Fall neue Handelshemmnisse schaffen. Aus Sicht der Praxis erscheint es daher sinnvoll, hier noch einmal nachzuschärfen und praxistauglichere Lösungen zu entwickeln.

Insbesondere Themen, die im Rahmen des Aktionsfahrplans weiterbearbeitet werden sollen – darunter auch das für die Branche zentrale Thema der Rückstände – müssen weiterhin eng begleitet werden. Hier besteht zusätzlicher fachlicher und politischer Handlungsbedarf, um tragfähige und praxistaugliche Lösungen zu entwickeln.

Insgesamt fällt die Bewertung der Revision vorsichtig positiv aus. Die vorgeschlagenen Änderungen greifen wichtige Einzelprobleme auf und setzen sinnvolle Impulse für eine bessere Umsetzbarkeit. Gleichzeitig bleibt die Überarbeitung jedoch in ihrem Umfang begrenzt. Eine grundlegende strukturelle Vereinfachung der inzwischen sehr komplexen Bio-Vorschriften sowie ein spürbarer Wachstumsimpuls für den Bio-Sektor stehen weiterhin aus.

Simone Gärtner, Recht und Internationales bei der AöL

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