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EU-Ökoverordnung

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Zehn Fakten zur neuen Öko-Basisverordnung

Die EU-Öko-Verordnung ist das umfassendste Regelwerk für den Bio-Sektor und wird ständig weiterentwickelt. Die letzte Revision begann 2014 und endete 2018 mit dem Beschluss einer neuen Öko-Basisverordnung (VO (EU) 2018/848). Sie tritt 2021 in Kraft. Um Irrtümer zur neuen Verordnung aus dem Weg zu räumen, hat die AöL (Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller) zehn wichtige Fakten herausgestellt.

 

Die neue Verordnung

1. kennt keine Grenz- oder Orientierungswerte für Rückstände oder Kontaminanten. Sie ist wie bisher prozessorientiert aufgebaut.

2. legt Details zum Umgang und zur Aufteilung von Verantwortung zwischen Unternehmen und Kontrollstellen/Behörden im Fall von möglichen Verstößen fest. Sie gibt den Unternehmen das Recht einer ersten Bewertung.

3. klärt, dass nur diejenigen Substanzen in Bezug auf einen möglichen Verstoß relevant sind, die im Regelungsrahmen der Verordnung liegen. Also keine Kontaminanten aus Umwelt oder Verpackung.

4. legt nicht fest, dass nur noch diejenigen Verstöße relevant sind, deren Folgen am Produkt selbst festgestellt werden können. Es geht um die Integrität entlang der Produktionskette.

5. verlangt von allen Unternehmen gemäß Artikel 28 (1) a) + b) systematische Maßnahmen zur Identifizierung und -vermeidung von Risiken in Bezug auf Kontamination durch Stoffe und Erzeugnisse, die im Regelungsrahmen der Verordnung liegen.

6. besagt gemäß Erwägungsgrund 68, dass sich diese systematischen Maßnahmen nur auf den Verantwortungsbereich des Unternehmens beziehen und nicht auf das, was der Nachbar tut. Dies gilt genauso für den Landwirtschaftsbetrieb.

7. klärt, dass alle Vorsorgemaßnahmen, wie alle anderen Prozessvorgaben des Rechtes, Bestandteil der Zertifizierung sind. Diese müssen also nicht von dem abnehmenden Unternehmen gesondert erfasst und dokumentiert werden.

8. klärt in Artikel 41, dass im Falle eines positiven Befundes, z.B. bei einer Beprobung durch die Behörde, nur dann eine Untersuchung des Falles und eine Warensperrung erfolgt, wenn der Befund fundiert ist. Das heißt, dass dieser Befund den Verdacht auf einen relevanten Verstoß gegen die Verordnung nahelegt.

9. führt klare Kriterien zur An- und Aberkennung von Drittlandskontrollstellen ein, um den Herausforderungen im Umgang mit Importware besser begegnen zu können.

10. regelt Themen, die am Markt schon lange Realität sind. Daher sollten Unternehmen nicht auf falsche Ratgeber hören, sondern immer erst selbst nachlesen, was in der Verordnung tatsächlich steht.

 

Hintergrundinfos:

Die AöL hat eine Interpretation der Artikel 27 bis 29, 41 und 42 in der neuen Bio-Basisverordnung (EU) 2018/848 veröffentlicht (https://www.aoel.org/themen/revision/) und einen Leitfaden zur Beurteilung von Abweichungen zur EU-Öko-Verordnung unter besonderer Berücksichtigung von Kontaminanten (https://www.aoel.org/themen/biorecht/).

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