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Urteil

Himalayasalz aus einem Mittelgebirge Pakistans ist irreführend

Entlokalisierender Zusatz im Fließteckt reicht nicht

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. März 2016 (Az. I ZR 86/13[99 KB]) entschieden, dass ein als „Himalaya Salz“ bezeichnetes Produkt den informierten Durchschnittsverbraucher über die geografische Herkunft in die Irre führt. Denn das Salz werde nicht im Himalaya-Hochgebirgsmassiv, sondern in der Salt Range, einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab abgebaut.

Das Gericht führte aus, dass auch der Hinweis „Kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya“ nicht ausreicht, um die Irreführung auszuschließen. Denn dieser Hinweis sei der blickfangmäßigen Produktüberschrift nicht unmittelbar zuzuordnen, sondern finde sich erst im weiteren Fließtext.  Das Urteil bestätigt die strengen Anforderungen an entlokalisierende Zusätze zur Ausräumung der Irreführung.

© Rechtsanwalt Martin Kieffer

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