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Ermäßigter Steuersatz für Lebensmittel ist gerechtfertigt

BVE zum Gutachten des Bundesfinanzministeriums

(BVE) Ein vom Bundesministerium der Finanzen in Auftrag gegebenes wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der Struktur der Umsatzbesteuerung in Deutschland, das gestern veröffentlicht wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass Lebensmittel zu Recht der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 Prozent unterliegen. Die Autoren des Gutachtens empfehlen, auch zukünftig an der Steuersatzermäßigung für Lebensmittel aus sozialpolitischen Gründen festzuhalten.

Jürgen Abraham, Vorsitzender der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE), begrüßte die Empfehlung des Gutachtens: „Lebensmittel sollten grundsätzlich ermäßigt besteuert werden. Das ist ein Gebot der sozialen Gerechtigkeit, denn gerade ärmere Haushalte wenden einen großen Teil ihres Einkommens für Lebensmittel auf.“

Das Gutachten kommt weiter zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber den ermäßigten Steuersatz auch auf alkoholfreie Getränke ausweiten kann. Diesen Spielraum sollte der Gesetzgeber nach Auffassung der BVE nutzen. Alkoholfreie Getränke gehören wie alle Lebensmittel zum regelmäßigen Einkaufskorb aller Haushalte. Wer den Verbrauchern ein hochwertiges Lebensmittelangebot zu vertretbaren Preisen bereitstellen will, darf deshalb keine Produktgruppe von der Steuerermäßigung ausnehmen.

Kritisch sieht die BVE die Empfehlung der Studie, Verpflegungsdienstleistungen in sozialen Einrichtungen, wie z.B. Schulen, nicht mit dem ermäßigten Satz zu besteuern. Die unzureichende Abgrenzung ergänzender Dienstleistungen, wie z.B. die Anlieferung von Speisen, führt dazu, dass die Gesamtverpflegungsleistung mit 19 Prozent besteuert wird. Die BVE fordert deshalb auch aus sozialpolitischen Gründen eine klare Regelung fuü diese Fälle: der volle Steuersatz sollte nur dann auf die Gesamtleistung angewendet werden, wenn die Dienstleistung mehr als 50 Prozent daran ausmacht. Dies entspricht der geltenden europäischen Rechtsprechung.

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