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Neues Bio-Abkommen mit der Schweiz tritt in Kraft

Kontrollbescheinigung für nicht EU-Mitglieder fällt

Nach langen Jahren der Verhandlungen haben die Schweizer einen Meilenstein versetzt. Der Bio-Handel zwischen der Schweiz und der EU unterlag bis Ende Mai 2009 gleichen Bedingungen wie Importe aus Afrika, Asien oder Amerika. Also keine Insel der Seligen, ausgestattet nur mit allen Vorzügen des modernen Europa ohne zugleich die Verpflichtungen einzugehen. Seit 1. Juni 2009 erleichtern neue Bestimmungen das Bio-Miteinander.

Innerhalb der EU dürfen Biolebensmittel frei gehandelt werden. Produkte, die von außerhalb der EU kommen, müssen jedoch lückenlos von einer Kontrollbescheinigung begleitet und beim Eintritt in die Gemeinschaft grundsätzlich vorgelegt werden. Das Verfahren ist umständlich, da immer nur Originale gelten. Fälscher sollen es nicht leicht haben!

Die Kontrollbescheinigungen werden an der Grenze von den Zollbehörden abgestempelt. Erstempfänger muss immer ein für den Import von Bio-Waren zertifizierter Betrieb sein. Manche Lagerstätten unterscheiden sich vom Erstempfänger/Importeur. Da kommt es schon mal vor, dass die Original-Kontrollbescheinigung mit der Warenlieferung zwar ankommt, aber nicht den direkten Weg in die Unterlagen des Importeurs finden.

Dann geht eine große Suche los. Manches Zentrallager des deutschen Handels hat zwischenzeitlich auf "beleglose Verfahren" umgestellt. Sie scannen Frachtpapiere ein und legen sie "virtuell" ab. Die ursprünglichen Papiere finden schnell den Weg in den Schredder und sind dann keine Belastung mehr für dicke Aktenordner. Eine Original-Kontrollbescheinigung kann sich so schon mal in Luft auflösen. Kopien sind nicht zugelassen. Die Bio-Ware wird auf diese Weise unwiederbringlich zu herkömmlichen Lebensmitteln deklassiert und darf nicht mehr unter der Bezeichnung "Bio" in Verkehr gebracht werden.

Schade eigentlich, aber vielleicht ist das einer der Gründe, weshalb die Verbraucher für Biolebensmittel tiefer in die Tasche greifen müssen, als die Abgabepreise der Bauern vermuten ließen.

Am 1. Juni 2009 wurde die Kontrollbescheinigungspflicht für Lieferungen von biologischen Erzeugnissen zwischen EU Mitgliedstaaten und der Schweiz nach langjährigen Verhandlungen mit der EU abgeschafft. Für Lieferungen von Bio-Lebensmitteln aus der Schweiz oder in die Schweiz fällt der bürokratische Ballast. Die Akteure können erleichtert aufatmen. Für den Import von Transitware aus Zollfreilagern in der EU, also z.B. Ananas aus Ghana einer Schweizer Firma, ist nach wie vor eine Kontrollbescheinigung erforderlich.

Die Entscheidung über den Beschluss des Rates 2009/404/EG vom 25. Mai 2009 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde am 30. Mai 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten.

Die schweizerische Bio-Verordnung wird Anfang nächsten Jahres entsprechend angepasst. Die Kontrollbescheinigung muss jedoch bereits ab 1. Juni 2009 für Lieferungen von biologischen Erzeugnissen zwischen EU Mitgliedsstaaten und der Schweiz nicht mehr ausgefüllt und den Transporten begefügt werden, weil das (völkerrechtliche) Agrarabkommen Vorrang vor dem Landesrecht hat.

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