Start / Ausgaben / BioPress 57 - November 2008 / Rohstoffimporte mit gesicherter Biozertifizierung

Rohstoffimporte mit gesicherter Biozertifizierung

Ein großer Teil der Rohstoffe für Bioprodukte stammt aus Nicht-EU-Ländern. Die Frage, wie deren Unbedenklichkeit Qualität garantiert werden kann, beschäftigte auch die Teilnehmer des 3. Bio-Handelsforums. Katrin Langner, Geschäftsführerin des Waren-Vereins der Hamburger Börse, gab einen Überblick über die Rechtslage und stellte zugleich die Aktivitäten des Arbeitskreises Bio-Produkte innerhalb des Warenvereins vor. Bisher sind es rund 50 Unternehmen, Importeure, Agenten, Zertifizierer, Lagerhalter oder Analysenlabore, die regelmäßig Informationen über EU-Maßnahmen, Lebensmittelrecht, Qualitätssicherung und Zölle erhalten.

Katrin Langner ging zunächst auf die rechtlichen Bedingungen für den Import solcher Bioprodukte ein, die mit der EG-Öko-Verordnung 2092/91 konform sind. Wäh­rend bei Importen aus EU-Staaten die Vorlage des Bio-Zertifikats ausreicht, müssen Drittländer eine Einfuhrermächtigung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beantragen. Sie machte darauf aufmerksam, dass das Zulassungsverfahren in der Regel mehrere Monate beansprucht.

Bioprodukte aus Drittländern werden meist über Vermarktungsermächtigungsverfahren importiert. Dabei muss der Importeur nachweisen, dass die Erzeugung und Kontrolle im Ursprungsland gleichwertig zu denen der EG-Öko-Verordnung ist. Für einige Länder, die die Kommission in einer Drittlandsliste aufgenommen hat, gelten vereinfachte Bestimmungen.

Mit Inkrafttreten der neuen EU-Öko-Verordnung stehen auch beim Thema Import Änderungen an. Prinzipiell ist jetzt zwischen drei Varianten zu unterscheiden:

Es gibt Be­stimmungen, die für konforme Bioprodukte gelten, das heißt das Drittland wendet die Verordnung identisch zu den Mitgliedstaaten an. Die mit der Zertifizierung beauftragten Kontrollstellen müssen in einer Liste der Kommission geführt werden.

Im zweiten Fall hat das Drittland gleichwertige Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen verankert. Zur Anerkennung durch die EU muss es entweder in die Drittlandliste aufgenommen worden sein oder die dort tätige Kontrollstelle in einer Liste von gleichwertigen Kontrollstellen.

Drittens gelten Regelungen für Produkte aus solchen Ländern, die zur EU-Öko-Verordnung gleichwertige Bedingungen ange­­­wen­­det haben. Außerdem muss der Importeur hier eine Vermark­tungs­genehmigung besitzen.

Den zweiten Teil ihres Vortrags widmete Katrin Langer den Importkontrollen.
Neben der regelmäßigen ex­ternen Überprüfung der Einfuhr- und der Importunternehmen ist zur Qualitätssicherung eine lückenlose Dokumentation vorgeschrieben. Meist besuchen die Im­por­teure im Rahmen von Audits ihre Produzenten und stehen in engem Kontakt zu den Kon­trollstellen. Angelieferte Ware wird dann in einem mehr­stufigen Verfahren überprüft.

Zu­nächst kontrolliert der La­gerhalter in der Wareneingangsprüfung, ob die Versand­papie­re mit der Ware übereinstimmen und ob diese äu­­ßer­lich unversehrt ist. Dann werden Proben entnommen und in einem zertifizierten Labor untersucht.  Wenn alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, darf die Ware ausgeliefert werden.

Um das Vertrauen in importierte Bio-Ware aus Drittländern zu stärken, nannte Langner permanente Kontrollen, bei denen die gleichen Anforderungen wie an heimische Ware gelten. Sinnvoll seien zudem enge Beziehungen zu den Lieferanten. Das mache nicht nur für die Rohstoffversorgung sicherer, sondern vermehre auch das Wissen über die weltweite Anbausituation.  

Bettina Pabel

3bhf_2008_09_17_4_Rohstoffimportsicherung.mp3 3bhf_2008_09_17_4_Rohstoffimportsicherung.mp3 (4.92 MB)

 

 


 

Hintergrundinformationen:

  • Die Durchführungsbestimmungen zur EG-Öko-Basisverordnung für den EU-Binnenmarkt sind als Verordnung (EG) Nr. 889/2008 seit dem 24.09.2008 in Kraft.

  • Die Drittlandsregelungen finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1991/2006.

  • Die Durchführungsbestimmungen zur Regelungen der Einfuhren aus Drittländern inklusive der Drittlandsliste, finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 345/2008 bzw. zur Kontrollbescheinigung in der Verordnung (EG) Nr. 605/2008.

  • Die praktische Abwicklung der Importe aus Drittländern beschreibt die Verordnung (EG) Nr. 1788/2001.

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