Rückgabe der pfandpflichtigen Getränkeverpackungen wird für den Verbraucher einfacher und bequemer
Änderungen beim Dosenpfand
Der saarländische Umwelt-Staatssekretär Rainer Grün weist darauf hin, dass am 1. Mai 2006 die neuen Regelungen zum Dosenpfand in Kraft treten.
Die Änderungen bei der Verpackungsverordnung, die jetzt neu hinzukommen, betreffen zwei Neuerungen:
Zum einen wird die Pfandpflicht jetzt auch auf Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure ausgeweitet. Während die Pfandpflicht bislang ausschließlich für die Einwegverpackungen von Bier, Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Erfischungsgetränken galt, wird ab 1. Mai 2006 die Pfandpflicht auf alle kohlensäurefreie Erfischungsgetränke und alkoholische Mischgetränke ausgedehnt. Diese Regelung betrifft insbesondere die Einwegverpackungen von so genannten Alkopops sowie viele Isotonische Sport- und Eistee-Getränke.
"Von dieser Regelung ausgenommen bleiben aber auch weiterhin Frucht- und Gemüsesäfte sowie Milch und Wein. Auch Getränke in ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen - wie Kartonverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel - sind auch weiterhin von der Pfandpflicht ausgenommen und bleiben pfandfrei", so Rainer Grün.
Zum anderen betreffen die neuen Regelungen auch die Rücknahmepflichtung für den Handel. "Die Rückgabe der pfandpflichtigen Einwegverpackungen wird für den Verbraucher damit deutlich einfacher und bequemer: Denn ab dem 1. Mai 2006 ist der Handel verpflichtet, alle materialgleichen Einwegverpackungen zurückzunehmen und dem Kunden das Pfand zu erstatten. Und zwar ohne Rücksicht darauf, wo und welches Produkt der Kunde gekauft hat", erläutert Umwelt-Staatssekretär Rainer Grün. Bisher galt die Regelung, dass der Handel die Rücknahme und Pfanderstattung einschränken konnte und nur die Individualverpackungen von solchen Produkten zurücknehmen musste, die von ihm auch in Verkehr gebracht werden. Diese als Insellösung bekannte Regelung fällt jetzt weg.
Konkret bedeutet das zum Beispiel, dass ein Händler, der pfandpflichtige Getränkeverpackungen aus Kunststoff in Verkehr bringt, künftig alle pfandpflichtigen Kunststoff-Getränkeverpackungen zurücknehmen muss - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er dieses Produkt in seinem Warensortiment führt oder nicht. Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es künftig nur für Geschäfte kleiner Verkaufsfläche: Verkaufsstellen mit einer Ladenfläche, die kleiner als 200 Quadratmeter ist, können - wie bisher auch - die Leergutrücknahme auf die Verpackungen der Marken beschränken, die sie selbst im Angebot haben.
Für die Rücknahme von pfandpflichtigen Getränke-Einwegverpackungen wird es künftig ein bundesweites Rücknahmesystem - auch über Rückgabeautomaten - geben, das auf einer einheitlichen Kennzeichnung der Individualverpackungen beruht. Die Getränkehersteller und der Handel haben hierfür eine Gesellschaft, die Deutsche Pfandsysteme GmbH (DPG), gegründet.
Einwegetränkeverpackungen, für die Pfand gezahlt werden muss, sind künftig leicht zu erkennen: Sie tragen die deutliche Markierung der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG). Diese besteht aus dem Pfandlogo der DPG und dem EAN-Code.
Was müssen die Verbraucher beachten? Für die erfolgreiche Rückgabe ist künftig allein der Zustand der Verpackung entscheidend. Das Pfandzeichen (die DPG-Markierung) und der EAN-Code müssen lesbar sein und die Verpackungen sollen nicht beschädigt oder verschmutzt sein. Dosen und PET-Verpackungen dürfen künftig nicht gepresst, Glasflaschen nicht zerbrochen und die Etiketten mit dem Pfandzeichen nicht entfernt werden.
Alle wichtigen Informationen rund um das neue Einwegpfand finden Sie auf den Internet-Seiten von Bundesumweltministerium (www.bmu.de/fb_abf/?fb=3219) und DPG Deutscher Pfandsysteme GmbH (www.dpg-pfandsystem.de).Für nähere Informationen wenden Sie sich an Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, Telefon: 06 81/85 00-0, Fax: 06 81/85 00-13 84, E-Mail: lua@lua.saarland.de.







