EU-Ökoverordnung
Natürlicher riechen und schmecken
Ein Leitfaden erhellt die neue EU-Öko-Verordnung über Aromaextrakte und natürliche Aromen

Eine Kostprobe aus der alten Öko-Verordnung gefällig? Erlaubt waren ‚Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG des Rates (14), die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 der Richtlinie als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind.‘ In der genannten Verordnung geht es ebenso bürokratisch weiter. Glücklicherweise schafft ein kostenloser Leitfaden auf wenigen Seiten mehr Klarheit und gibt praktische Hilfen.
Selbst als natürlich deklarierte Aromen stammen nicht unbedingt etwa von einer Gewürzpflanze. Nichtsdestotrotz waren sie laut EU-Öko-Verordnung in Bio-Lebensmitteln erlaubt, wie die Richtlinie 88/388/EWG festlegte.
Die neue EU-Öko-Verordnung Nr. 2018/848 verschärft ab Januar 2022 die Vorgaben, wie und ob konventionelle Aromen in Bio-Lebensmitteln eingesetzt werden dürfen. Damit Hersteller sich nicht durch den Paragrafendschungel wühlen müssen, unterstützt sie ein Leitfaden, der 22 Seiten umfasst. Erstellt hat ihn das Büro für Lebensmittelkunde und Qualität gemeinsam mit dem Forschungsinstitut für biologischen Landbau Deutschland (FIBL). Er steht gratis unter https://orgprints.org/id/eprint/39335/ bereit.
Der Ratgeber stellt Produktbeispiele und Musterrechnungen vor. Außerdem erklärt er, wie Aromen in Bio-Lebensmitteln zu kennzeichnen sind. Als praktische Hilfe können Hersteller auf vorformulierte Zusicherungserklärungen zurückgreifen, die garantieren, dass ihre Aromen frei von gentechnisch veränderten Organismen sind (GVO-Freiheit). Des Weiteren finden sie eine Checkliste, die bei der Plausibilitäts- und Konformitätsprüfung von Lieferantendokumenten hilft.